Hauptinhalt
FAQ - Häufige Fragen zum RKA
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Was ist das RKA?
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Wer muss sich im RKA eintragen?
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Wie erfolgt die Eintragung im RKA?
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Welche Formulare sind für die RKA-Eintragung vorzulegen?
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Bis wann hat die Eintragung zu erfolgen?
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Wo sind die Formulare erhältlich?
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Wie erhält man eine Eintragungsbestätigung?
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Wie kann man die Löschung der RKA-Eintragung beantragen?
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Ist die Meldung von veränderten Umständen verpflichtend vorgeschrieben?
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Was ist die JÄHRLICHE MITTEILUNG?
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Muss das herausgegebene Blatt bei Gericht eingetragen werden?
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Was ist mit Zeitung gemeint?
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Zustelladresse für die Formulare
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Weiterführende Informationen
Den Eintragungsanträgen ist STETS ein Ausweis des gesetzlichen Vertreters oder des Eigentümers des Unternehmens beizulegen.
1. Was ist das RKA?
Das RKA, oder Register der Kommunikationsanbieter ist ein einheitliches Register, welches von der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen gemäß Art. 1 Absatz 6 Buchstabe a) 5-6 des Gesetzes Nr. 249 vom 31. Juli 1997 eingerichtet wurde, um die Transparenz und die Öffentlichkeit der Eigentümerverhältnisse zu fördern, damit die Anwendung der Bestimmungen im Bereich Kommunikationswesen, wie die Bestimmungen über das Fusionsverbot, die Informationsvielfalt oder die Begrenzung der Beteiligung von Drittgesellschaften, sichergestellt wird.
2. Wer muss sich im RKA eintragen?
Folgende Rechtssubjekte, die unter Art. 2 Abs. 1 der Bestimmungen über die Organisation und die Führung des RKA angeführt sind, sind zur Eintragung verpflichtet:
- Netzbetreiber
- Anbieter von Inhalten
- Anbieter von interaktiven TV-Diensten oder Diensten mit Zugangskontrolle
- Hörfunkanbieter
- Werbeunternehmen
- Produzenten und Verteiler von Hörfunk- und Fernsehprogrammen
- Staatliche Presseagenturen
- Herausgeber von Tageszeitungen, Zeitschriften oder Magazinen
- Herausgeber elektronischer Medien
- Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste
Dabei ist hervorzuheben, dass die Ausübung der eben genannten Tätigkeiten eine ausreichende, aber auch erforderliche Bedingung für die Eintragung ist: nur jene Rechtssubjekte, die diese Tätigkeiten ausüben, sind zur Eintragung im RKA angehalten.
3. Wie erfolgt die Eintragung im RKA?
Für die Eintragung in das Register der Kommunikationsanbieter sind keine Originalunterlagen erforderlich. Entsprechend den Bestimmungen über die Verwaltungsvereinfachung sehen die Bestimmungen über die Organisation und Führung des RKA hierfür lediglich die Übermittlung von Formularen an den Inspektions- und Registerdienst dieser Behörde vor. Die Formulare unterscheiden sich je nach rechtlicher Natur und Tätigkeit der Anbieter, die die Eintragung beantragen.
4. Welche Formulare sind für die RKA-Eintragung vorzulegen?
- Die Formulare 1/RKA (Eintragungsantrag) und 2/RKA (Allgemeine Daten) sind von allen Kommunikationsanbietern auszufüllen.
- Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Personengesellschaften, Stiftungen oder Vereinigungen sind weiters dazu angehalten, bei der Einreichung des Eintragungsantrages gleichfalls auch das Formular 3/RKA vorzulegen, welches den Gesellschafts- oder Vereinigungszweck anführt und das Formular 4/RKA, welches Angaben über die Zusammensetzung, die Dauer sowie allgemeine Informationen über das Verwaltungsgremium enthält.
- Öffentliche Körperschaften müssen die Formulare 1/RKA, 2/RKA und 4/RKA einreichen.
- Die Einzelunternehmen sind dazu verpflichtet, die Formulare 1/RKA und 2/RKA vorzulegen.
- Dem Eintragungsantrag ist eine Fotokopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Kommunikationsanbieters oder des Eigentümers (im Falle eines Einzelunternehmens) beizulegen.
Formulare über die ausgeübten Tätigkeiten: Zusätzlich zu den genannten Formularen, die von allen Antragstellern auszufüllen sind, sind die Formulare vorzulegen, die spezifisch die Tätigkeit des antragstellenden Kommunikationsanbieters betreffen.
- Netzbetreiber (21/RKA)
- Anbieter von Inhalten (22/RKA)
- Anbieter von interaktiven TV-Diensten oder Diensten mit Zugangskontrolle (23 RKA)
- Hörfunk (6/RKA)
- Inhaber einer Konzession für Hörfunk- und Fernsehwerbung (7/1/RKA und )
- Inhaber einer Konzession für Werbung in Tageszeitungen und Zeitschriften (auch digital), gemäß Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 416 vom 5. August 1981 (7/1/RKA und )
- Inhaber einer Konzession für Werbung in Tageszeitungen und Zeitschriften (auch digital), die nicht die Anforderungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 416 vom 5. August 1981 erfüllen (7/1/RKA und )
- Produzenten oder Verteiler von Hörfunk- und Fernsehprogrammen (8/1/RKA und 8/2/RKA)
- Staatliche Presseagenturen (10/RKA)
- Herausgeber von Tageszeitungen oder Zeitschriften, auch digitaler Natur, die mindestens 13 Ausgaben pro Jahr veröffentlichen und in deren Diensten sich nicht weniger als 5 Journalisten befinden, die seit einem Jahr vollzeitbeschäftigt sind (9/RKA)
- Herausgeber von Zeitschriften, auch digitaler Natur, die mindestens 13 Ausgaben pro Jahr veröffentlichen und in deren Diensten sich weniger als 5 Journalisten befinden, die seit einem Jahr vollzeitbeschäftigt sind (9/RKA)
- Elektronische Kommunikationsdienste (11 RKA)
Jene Anbieter, die mehr als eine eintragungsrelevante Tätigkeit ausüben, sind dazu angehalten, einen einzigen Antrag samt den entsprechenden Formularen zu den einzelnen Tätigkeiten einzureichen.
Falls der eingetragene Anbieter nach der Eintragung eine neue Tätigkeit aufnimmt, die in Bezug auf die gegenständlichen Bestimmungen relevant ist, so meldet er diese gemäß Art. 10 der Bestimmungen innerhalb von dreißig Tagen ab dem Eintreten des Umstandes.
Die Unternehmen, die Inhaber einer Erlaubnis für Hörfunk- und Fernsehwerbung oder Produktionsfirmen bzw. Verteiler von Hörfunk- und TV-Programmen sind, sind ebenso dazu verpflichtet, eine Antimafia-Eigenerklärung vorzulegen.
5. Bis wann hat die Eintragung zu erfolgen?
Der Eintragungsantrag muss innerhalb von 60 Tagen ab dem Beginn der eintragungsrelevanten Tätigkeit erfolgen. Sollte der Tätigkeitsbeginn an die Ausstellung der im Vorfeld genannten Befähigungsnachweise gebunden sein, läuft die Frist für die Eintragung in das Register ab der Ausstellung des Befähigungsnachweises.
Die Anbieter, für die die Eintragung verpflichtend ist, diese jedoch nicht innerhalb der festgelegten Frist beantragen, werden gemäß Art. 24 bestraft.
6. Wo sind die Formulare erhältlich?
Sämtliche Formulare finden sich im Amtsblatt der Republik Italien, Nr. 25 vom 31. Jänner 2009, Allgemeines Reihe, Teil 1.
Außerdem können die Formulare samt den entsprechenden Ausfüllhilfen unter folgenden Links heruntergeladen werden:
- Formular 1/RKA bis 24/RKA
- Formular 17/RKA (Bestätigungsantrag)
- Formular für die Antimafia-Eigenerklärung
Die elektronischen Formulare für die Eintragung im RKA, die in diesem Abschnitt der Internetseite erhältlich sind, können am Bildschirm ausgefüllt werden. Jedes Formular enthält zusätzlich eine Seite mit einer kurzen Anleitung zum korrekten Ausfüllen der Formulare. Vor dem Ausfüllen der einzelnen Formulare wird empfohlen, die Anleitung aufmerksam durchzulesen.
7. Wie erhält man eine Eintragungsbestätigung
Das Formular mit dem eine Eintragungsbestätigung beantragt wird, ist das Formular 17/RKA, welches im Amtsblatt und auf der in der vorhergehenden Frage angeführten Internetadresse heruntergeladen werden kann.
Der Bestätigungsantrag (Stempelmarke zu 14,62 EUR) gemäß Art. 15 des Beschlusses Nr. 666/08/CONS ist in Papierform zu übermitteln. Dem Antrag ist eine Ausfertigung eines gültigen Ausweises des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens (oder des Eigentümers des Einzelunternehmens) beizulegen. Die Unterlagen sind mittels Einschreiben mit Rückschein an folgende Adresse zu übersenden:
Landesbeirat für Kommunikationswesen
Cavourstraße 23/c
39100 Bozen
Art. 14 Abs. 2 der Bestimmungen über die Organisation und Führung des RKA sieht jedenfalls vor, dass die Zuweisung der Eintragsnummer gemäß den geltenden Rechtsvorschriften mittels einer eidesstattlichen Erklärung der Bestätigung nachgewiesen werden kann.
8. Wie kann man die Löschung der RKA-Eintragung beantragen?
Der Antrag auf Löschung der Eintragung ist auf elektronischem Wege, binnen 30 Tagen ab dem Umstand, der die Löschung bedingt, zu stellen. Dazu ist das Formular 16/RKA, das auf der Internetseite www.roc.agcom.it erhältlich ist, auszufüllen.
9. Ist die Meldung von veränderten Umständen verpflichtend vorgeschrieben?
Die eintragspflichtigen Anbieter (siehe Frage 2) sind dazu angehalten, innerhalb von 30 Tagen ab dem Eintreten der veränderten Umstände jegliche Veränderung gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Eintragung zu melden.
Mit Ausnahme von veränderten Umständen in Bezug auf die Veröffentlichung neuer Zeitungen, die ohnehin meldepflichtig sind, sind die unter diesem Punkt genannten Meldungen für folgende Anbieter nicht verpflichtend:
- Inhaber einer Konzession für Werbungen in Zeitschriften und Magazinen nach Art. 2 Buchstabe h 2) und i 2);
- Herausgeber von Zeitschriften gemäß Art. 2 Buchstabe h 2) und i 2).
Die veränderten Umstände sind (ausschließlich auf elektronischem Wege) zu melden. Dazu ist das Formular 15/RKA auszufüllen, welches die Art des veränderten Umstandes sowie eine oder mehrere Erklärungen dazu umfasst. Diese Erklärungen entsprechen den verschiedenen Formularen für die Eintragung in das Register (Formulare 2/RKA bis 24/RKA) und führen den spezifischen Umstand, der sich geändert hat, an.
10. Was ist die JÄHRLCHE MITTEILUNG?
Es handelt sich dabei um die unter Art. 11 der Bestimmungen über die Organisation und Führung des RKA vorgesehene Mitteilung, mit der die im Register eingetragenen Anbieter die Unternehmensdaten aktualisieren, die sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrages vorgelegt haben.
- Die eingetragenen Anbieter, die als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften strukturiert sind, übermitteln innerhalb von 30 Tagen ab der Mitgliederversammlung, in der der Jahresabschluss genehmigt wird, die alljährliche Mitteilung, aktualisiert zum Datum ebendieser Versammlung.
- Die übrigen Anbieter übermitteln die jährliche Mitteilung bis zum 31. Juli eines jeden Jahres (aktualisiert zu ebendiesem Datum).
Die jährliche Mitteilung, die nach vorheriger Registrierung auf der Internetseite www.roc.agcom.it ausschließlich auf elektronischem Wege zu übermitteln ist, muss alljährlich übersendet werden, auch wenn sich nichts verändert hat.
Die zu übermittelnden Formulare sind in der Anlage B im Teil über die Jährliche Mitteilung angeführt und unterscheiden sich je nach der Rechtsform des eingetragenen Kommunikationsanbieters (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmen, Vereinigungen und andere).
11. Muss das herausgegebene Blatt bei Gericht eingetragen werden?
Gemäß Art. 5 des Gesetzes Nr. 48 vom 8. Februar 1947 darf keine Zeitung oder Zeitschrift veröffentlicht werden, falls diese nicht bei der Geschäftsstelle jenes Gerichts eingetragen ist, in dessen Bezirk sie veröffentlicht wird.
Art. 16 des Gesetzes Nr. 62 vom 7. März 2001 sieht vor, dass die eintragungspflichtigen Kommunikationsanbieter von der Eintragungspflicht des eigenen Blattes bei Gericht befreit sind. Die Eintragung im RKA ist eine Voraussetzung für den Veröffentlichungsbeginn.
Wenn also der Herausgeber gleichzeitig auch der Eigentümer des Blattes ist, kann dieser von der obgenannten Möglichkeit Gebrauch machen und lediglich die Eintragung in das RKA beantragen. Auf diese Weise kann von der Eintragung des Blattes bei Gericht abgesehen werden.
12. Welche Zeitungen sind hinsichtlich der Erfassung der staatlichen Nachrichtenagenturen relevant?
Zur Einhaltung der Bestimmung unter Art. 2 Buchstabe g) in Bezug auf mindestens fünfzehn Tageszeitungen in fünf Regionen, sind die Tageszeitungen in Papierform oder die Tageszeitungen im Internet zu berücksichtigen, sowie die Rundfunknachrichten, wie Radio- oder Fernsehnachrichten.
13. Zustelladresse für die Formulare
Sämtliche Formulare für die RKA-Eintragung bzw. für die Mitteilung an das Registeramt sind per Einschreiben mit Rückschein an folgende Adresse zu übermitteln:
Landesbeirat für Kommunikationswesen
Cavourstraße 23/c
39100 Bozen
14. Weiterführende Informationen
Bei Fragen oder Unklarheiten in Bezug auf das Register der Kommunikationsanbieter (RKA), die auf dieser Internetseite nicht behandelt werden, können Sie uns gern von Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 und Mittwoch und Donnerstag auch von 14:30 bis 16:30 unter der Nummer 0471 287 188 erreichen oder eine E-Mail an info@kommunikationsbeirat-bz.org schicken.
Die Faxnummer des RKA-Amtes ist folgende: 0471 405 172.
Die Zustelladresse des RKA lautet:
Landesbeirat für Kommunikationswesen
Cavourstraße 23/c
39100 Bozen
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